Satzung der FWG BGL
Lesen Sie hier die Satzung der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Berchtesgadener Land (Stand: 05.November 2007):
§ 1 - Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Kreisverband der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Berchtesgadener Land und hat seinen Sitz in Bad Reichenhall.
§ 2 - Zweck, Aufgabe
Der Verband ist eine Gemeinschaft kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Berchtesgadener Land. Seine Basis sind die FWG-Ortsgemeinschaften und/oder sonstige parteiunabhängige Gruppierungen im Berchtesgadener Land, unabhängig davon, ob sie rechtsfähig oder nicht rechtsfähig sind, sowie die Mitglieder der jeweiligen Kreistagsfraktion.
Der Verband organisiert sich im Gegensatz zu den politischen Parteien von unten nach oben; er ist frei von Ideologien und arbeitet sachorientiert an der politischen Willensbildung bei Kommunalwahlen.
Über den Verband werden engagierte und politisch unabhängige Bürgerinnen und Bürger bei Landrats- und Kreistagswahlen zur Wahl gestellt und bestmöglich unterstützt.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Verbandes sind:
a) die Vorsitzenden und je der erste stellvertretende Vorsitzende der
Ortsgemeinschaften,
b) die von den Ortsgemeinschaften gewählten Vertreter gemäß § 3 Absatz 2,
c) die Mitglieder der jeweiligen Kreistagsfraktion,
d) die Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitskreise,
e) die von der Verbandsversammlung gewählten Funktionsträger (Vorstandschaft).
2. Für die Anzahl der Mitglieder gemäß § 3 Abs.1 lit b) gilt: Jeder Ortsgemeinschaft steht pro angefangene tausend Einwohner ihrer Sitzgemeinde ein von ihr zu wählender Vertreter zu; bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsgemeinschaften, so haben diese sich die maximale Anzahl an Vertretern intern aufzuteilen.
3. Die Verbandsversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass zweckgebundene Umlagen erhoben werden können. Im übrigen finanziert sich der Verein aus zweckgebundenen Spenden und Zuwendungen. Diese werden ausschließlich zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung gemäß dieser Satzung verwendet.
4. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass über den Ausschluss die Verbandsversammlung entscheidet, und zwar mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, auf die politische Arbeit des Verbandes Einfluss zu nehmen, zu Rechenschaftsberichten der Vorstandschaft Stellung zu nehmen und an der Verbandsversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele des Verbandes einzusetzen und seine Grundsätze zu vertreten.
§ 5 - Organe, Zusammensetzung, Aufgaben
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Vorstandschaft,
b) der Verbandsausschuss und
c) die Verbandsversammlung.
2. Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem Verbandsvorsitzenden,
b) den zwei stellvertretenden Verbandsvorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Kreisgeschäftsführer,
e) maximal 4 Vertretern der Kreistagsfraktion und
f) dem Pressewart.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Verbandsvorsitzende und seine zwei Stellvertreter, die mit Einzelvertretungsbefugnis den Verband gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter den Vorsitzenden einzeln und nur im Falle seiner Verhinderung.
3. Der Verbandsausschuss besteht aus
a) der Vorstandschaft
b) den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter jeder Ortsgemeinschaft,
c) den Mitgliedern der Kreistagsfraktion und
d) den Vorsitzenden der Arbeitskreise.
Zwischen zwei Verbandsversammlungen werden deren Aufgaben vom Verbandsausschuss wahrgenommen.
4. Die Vorstandschaft und der Verbandsausschuss sind mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
5. Die Verbandsversammlung ist mindestens einmal in der jeweiligen Wahlperiode oder aus triftigen Anlässen einzuberufen. Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Wahl eines Landratskandidaten und die Listenaufstellung für die Kreistagswahlen durchzuführen.
§ 6 - Wahlen und Stimmrecht
1. Die Verbandsversammlung wählt die Vorstandschaft grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren. Gewählte bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
2. In Vorstandschaft und Verbandsausschuss hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt auch dann, wenn eine Person mehrere Ämter inne hat.
3. Die Vertreter der Ortsgemeinschaften können ihr Stimmrecht uneinheitlich wahrnehmen.
§ 7 - Einladung, Protokoll
1. Zu allen Sitzungen und Versammlungen ist schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen einzuladen. Dabei sollen Tagesordnungspunkte und/oder Besprechungsthemen angeben sein.
Die Verbandsversammlung wird durch einmalige Anzeige in den drei regionalen Zeitungen (Berchtesgadener Anzeiger, Reichenhaller (/Freilassinger) Tagblatt, Südostbayerische Rundschau) wirksam eingeladen.
2. Über Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die jeweils vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen sind.
§ 8 - Geschäftsjahr, Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
2. Die Verbandsversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die einmal jährlich die Kassenprüfung vornehmen und entsprechend berichten.
§ 9 - Satzungsänderungen
1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Tage vor der Verbandsversammlung bei der Vorstandschaft eingehen.
2. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.
§ 10 - Auflösung
1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden.
2. Der Auflösungsbeschluss ist mit einer 3/4- Mehrheit der vertretenen Stimmen zu fassen.
3. Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das gesamte Vermögen nach Beschluss der Verbandsversammlung einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
§ 11 - Inkrafttreten
Diese Satzung löst die Satzung vom 19. Februar 2005 ab und tritt am Tage nach der beschließenden Verbandsversammlung in Kraft.
Bad Reichenhall, den 05.11.2007
21.09.2010, 19:30 Uhr - PLG Berchtesgaden
In vieler Munde ist derzeit der Euregio-Masterplan. Sie finden diesen unter der Adresse 
