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14.02.2012 - PLG Berchtesgaden
Stammtisch im Gasthaus Bier Adam um 19:30 Uhr

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Die Regional-Stadt-Bahn

Logo des Regional-Stadt-Bahn-Vereines"Die Zukunft des Verkehrs ist öffentlich!" - unter diesem Motto informierte sich die FWG Berchtesgadener Land zum Projekt Regional-Stadt-Bahn (http://www.rsb-salzburg.at). Lesen Sie hierzu den Bericht der FWG BGL! >> lesen Sie hier weiter

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Satzung der FWG BGL

Lesen Sie hier die Satzung der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Berchtesgadener Land (Stand: 22.November 2011):

§ 1 - Name, Sitz

Der Verband führt den Namen Kreisverband der Freien Wählergemeinschaft (FWG) Berchtesgadener Land und hat seinen Sitz in Bad Reichenhall.

§ 2 - Zweck, Aufgabe

  1. Der Verband ist eine Gemeinschaft kommunalpolitisch interessierter Bürgerinnen und Bürger des Landkreises Berchtesgadener Land. Seine Basis sind die FWG-Ortsgemeinschaften (OG) und sonstige parteiunabhängige Gruppierungen im Landkreis, sowie die Mitglieder der jeweiligen Kreistagsfraktion und die Vorsitzenden von eingerichteten Arbeitskreisen.

  2. Der Verband organisiert sich im Gegensatz zu den politischen Parteien von unten nach oben; er ist frei von Ideologien und arbeitet sachorientiert an der politischen Willensbildung im Landkries und im Kreistag mit.

  3. Über den Verband werden engagierte und politisch unabhängige Bürgerinnen und Bürger bei Landrats- und Kreistagswahlen zur Wahl gestellt und bestmöglich unterstützt.

  4. Für den Verband ist Steuerbegünstigung im Sinne von §34g des Einkommensteuergesetzes maßgeblich.

 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Verbandes sind:
  1. die Vorsitzenden und ein Stellvertreter des Vorsitzenden der Ortsgemeinschaften (OG),
  2. die Mitglieder der Kreistagsfraktion,
  3. die Vorsitzenden der Arbeitskreise, soweit solche eingerichtet sind,
  4. die Vorstandschaft gem. §5 Abs. 2 dieser Satzung,
  5. die von den OG gewählten Vertreter gem. nachstehendem Absatz 2.
  1. Für die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs.1 e gilt: Jeder OG steht pro angefangene tausend Einwohner ihrer Sitzgemeinde ein von ihr zu wählender Vertreter zu; bestehen in einer Gemeinde mehrere Ortsgemeinschaften, so haben diese sich die maximale Anzahl an Vertretern intern aufzuteilen.

  2. Die Verbandsversammlung kann beschließen, dass Beiträge - auch von den OG´s - und/oder  zweckgebundene Umlagen erhoben werden können. Im übrigen finanziert sich der Verband aus zweckgebundenen Spenden und Zuwendungen. Diese werden ausschließlich zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung gemäß dieser Satzung verwendet.

  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt oder einer politischen Partei beitritt. Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen und wird mit Zugang wirksam. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen, dass über den Ausschluss die Versammlung entscheidet.

 

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, auf die politische Arbeit des Verbandes Einfluss zu nehmen und an der Versammlung mit Stimm- und Rederecht teilzunehmen.

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele des Verbandes einzusetzen und seine Grundsätze zu vertreten.

 

§ 5 - Organe, Zusammensetzung, Aufgaben

  1. Die Organe des Vereins sind:
  1. die Vorstandschaft,
  2. der Verbandsausschuss und
  3. die Verbandsversammlung.
  1. Die Vorstandschaft besteht aus
  1. dem Vorsitzenden,
  2. den drei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. dem Kreisgeschäftsführer,
  5. dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit,
  6. maximal 4 Vertretern der Kreistagsfraktion, die von der Fraktion im gleichen Rhythmus wie die Vorstandschaft zu wählen sind.
  1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine drei Stellvertreter mit jeweiliger Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertreten die Stellvertreter den Vorsitzenden einzeln und nur im Falle seiner Verhinderung.

  2. Vorstandssitzungen haben mindestens zweimal jährlich stattzufinden.

  3. Der Verbandsausschuss besteht aus
  1. der Vorstandschaft,
  2. den Vorsitzenden der OG´s oder deren Stellvertreter,
  3. den sogenannten maximal vier Vertretern der Kreistagsfraktion, 
  4. den Vorsitzenden der Arbeitskreise. soweit bestehend.

Zwischen zwei Verbandsversammlungen werden deren Aufgaben vom Verbandsausschuss wahrgenommen.

  1. Die Verbandsausschuss tagt nach Bedarf. Er ist die kleine Verbandsversammlung und befasst sich mit dem laufenden Geschäft.

  2. Die Versammlung ist einmal im Kalenderjahr ider aus triftigen Anlässen einzuberufen. Sie hat insbesondere auch die Aufgabe, die Wahl eines Landratskandidaten und die Listenaufstellung zu Kreistagswahlen durchzuführen.

§ 6 - Wahlen und Stimmrecht

  1. Die Verbandsversammlung wählt die Vorstandschaft, ausgenommen die Vertreter der Kreistagsfraktion, sowie bis zu zwei Kassenprüfer grundsätzlich auf die Dauer von drei Jahren. Gewählte bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. In Sitzungen und Versammlungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Dies gilt auch dann, wenn eine Person mehrere Ämter inne hat.
  3. Vertreter der OG´s können ihr Stimmrecht uneinheitlich wahrnehmen.
  4. Für Beschlüsse und Abstimmungen gilt, dass hierzu die einfach Mehrheit der erschienenen Mitglieder des jeweiligen Gremiums genügt, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung keine anderen Mehrheitsverhältnisse einzuhalten sind. Für die Berechnung der einfachen Mehrheit werden Stimmenthaltungen als nicht abgegeben gewertet, so dass nur Ja- und Neinstimmen der Berechnung zugrunde zu legen sind. Block- und Listenabstimmungen sowie Stimmhäufungen sind möglich.
  5. Grundsätzlich wird offen abgestimmt. Eine geheime Abstimmung kann entweder durch den Versammlungs- und/oder Wahlleiter angeordnet oder durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 7 - Einladung, Protokoll

  1. Grundsätzlich ist zu allen Sitzungen und Versammlungen schriftlich - auch per Fax, E-Mail - mit einer Frist von sieben Kalendertagen einzuladen. Dabei sollen die Tagesordnungspunkte und/oder Besprechungsthemen angeben werden.

    Für die ordnungsgemäße Ladung der von den OG´s gewählten Vertretern gilt folgendes:
    Die schriftliche Einladung ist nur dem jeweiligen Vorsitzenden der OG zuzustellen. Der jeweilige Vorsitzende ist für die Verständigung der übrigen gewählten Vertreter seiner OG zuständig.
  2. Zu Versammlung, in denen über die Wahl eines Landratskandidaten und/oder die Listenaufstellung zu Kreistagswahlen abzustimmen ist,  ist zusätzlich noch per annonce in den drei regionalen zeitungen - Berchtesgadener Anzeiger, Reichenhaller/Freilassinger Tagblatt/Anzeiger und Südostbayerische Rundschau einzuladen.
  3. Über Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die jeweils vom Sitzungs- oder Versammlungsleiter und vom Kreisgeschäftsführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 8 - Geschäftsjahr, Kassenprüfung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Die Kassenprüfer haben jährlich die Kassenprüfung vornehmen und entsprechend zu berichten.

 

§ 9 - Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens drei Tage vor der Versammlung bei der Vorstandschaft eingegangen sein.

  2. Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der in der Verbandsversammlung vertretenen Stimmen erforderlich.

 

§ 10 - Auflösung

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Verbandsversammlung beschlossen werden, und zwar nur mit einer 3/4- Mehrheit der vertretenen Stimmen.
  2. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das gesamte Vermögen gem. einem Auflösungsbeschluss einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.

 

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 12. Novmeber 2009 und tritt mit entsprechendem Versammlungsbeschluss in Kraft.

Datum der Verbandsversammlung, in der diese Satzung beschlossen wurde: 22.11.2011

Die nächsten Termine:

derzeit keine Termine bekannt


Ihr Ansprechpartner

Franz Schiessl

Franz Schießl
1. Vorsitzender
Mühwalten 2
83317 Teisendorf

Telefon  08666/929999
E-Mail  vorstand@fwg-bgl.de